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Zivildienst

 
       
  Obwohl weitgehend Übereinstimmung darüber besteht, daß eine Entscheidung des Gewissens nicht meßbar und juristisch nachweisbar ist, wird die Berechtigung, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern (Art. 4,3 GG), z. Zt. immer noch durch Prüfungsverfahren (u. U. in mehreren Instanzen) festgestellt. Wer als Kriegsdienstverweigerer (KDV) anerkannt ist, muß nach Art. 12a (2) GG einen Ersatzdienst leisten. Das ist möglich im staatlichen ZD (Dauer z. Zt. 16 Mon.) oder an dessen Stelle in verschiedenen anderen Diensten (z. B. Entwicklungshilfe, ziviler Bevölkerungsschutz), die aber wesentlich länger dauern und oft schwerer zugänglich sind (Forderung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, begrenzter Personalbedarf). 2. Der staatliche ZD findet vorwiegend im sozialen Bereich statt, insbesondere in Krankensiehe Heilund Pflegeanstalten. Er ist von Anbeginn als >Ersatzdienst< konzipiert, d. h. als ein Mittel, das verhindern soll, daß das Grundrecht zur Kriegsdienstverweigerung aus Dienstunwilligkeit mißbraucht wird. Auf dieses an der Aufrechterhal200 tung der allgemeinen Wehrpflicht (, Militär) orientierte Interesse ist auch zurückzuführen, daß der ZD nicht als Friedensdienst ausgestaltet wurde. Von ihm gehen keine Impulse für den Frieden zwischen den Völkern, Machtblöcken und Rassen aus. Der ZD bietet kaum Ausbildung und auch kaum Anregungen, die Gewissensentscheidung für den Frieden im Dienst und nach dem Dienst weiterzuverfolgen. 3. Ein großer Teil des ZD findet in kirchlichen Einrichtungen statt. Im Juli 1978 erklärte der Rat der EKD, daß die Kirche dafür eintritt, >daß der vom Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu leistende Ersatzdienst als sozialer Friedensdienst gestaltet wird  
 

 

 

 
 
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