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Bann (Exkommunikation, Kirchenzucht)

 
       
  Bann (Exkommunikation, Kirchenzucht) « Bann » (Kirchenbann) bedeutet so viel wie « Exkommunikation », Ausschluss vom Leben der Kirche. Im Alten Testament ist die « Aussonderung » von kultischer und kriegerischer Bedeutung. Das - Opfer für andere Götter ist unter Bann gestellt. «Wer den Göttern opfert und nicht dem Herrn allein, der soll dem Bann verfallen.» (2. Mose 22, 19) Kultische Vergehen werden durch Bannung geahndet. Vielleicht war das Bannritual einst Höhepunkt und Abschluss des Heiligen Krieges in Israel (5. Mose 20, 16f.). Angeblich mussten bei der Landnahme durch « Israel » die Ureinwohner Palästinas weitgehend vernichtet werden (Jes. 34, 2 f.). Die frühen Christen grenzten sich von den « Heiden » strikt ab (1. Kor. 16, 22); auch gegenüber Mitgliedern der Kirche, die sich etwas hatten zuschulden kommen lassen, ergriffen die Rechtgläubigen Maßnahmen der Kirchenzucht (Mat. 15, 18; 1. Kor. 5, 1 ff.). In nachapostolischer Zeit ging die Kirchenzucht von den Gemeinden auf einzelne Amtsträger über; sie richtete sich nun vor allem gegen Irrlehrer. Später wurde die Bannung zu einer besonderen Befugnis des Bischofs, der mit hoheitlicher Macht gebieten, richten und strafen konnte. Durch Buß-Exkommu nikation wurden Sünder in den Büßer-stand versetzt, durch das Anathema (schwere Exkommunikation), das hauptsächlich Häretiker traf, völlig ausgeschlossen. Als sich im 7. Jahrhundert die « Privatbuße » entwickelte (Beichte), verfolgte die Kirche nur noch äußerliche Delikte mit dem Bann. Beispielsweise stand auf Inzest Exkommunikation, der die staatlichen Strafen folgten. Nach dem 12. Jahrhundert wurden (kirchlicher) Bann und (staatliche) Acht immer mehr einander angenähert. Gegen Häretiker gingen Papst und Kaiser häufig vereint vor. (Ketzer) Auch Mord und Meineid, Brandstiftung und Straßenraub, Hochverrat und Münzfälschung wurden vom kirchlichen Recht mit der Exkommunikation, vom weltlichen mit der Acht geahndet. Aufgehoben wurde der Bann durch Absolution (Lossprechung). Dafür mussten das schuldhafte Verhalten aufgegeben, Reue gezeigt, Buße getan und Wiedergutmachungswerke geleistet werden. Nach geltendem (kanonischem) Recht in der katholischen Kirche bedeutet Exkommunikation die vorläufige Ausstoßung aus der kirchlichen Rechtsgemeinschaft, nicht aber aus der Kirche. Bestimmte Mitgliedsrechte, nicht aber -pflichten, werden hierbei aufgehoben. Zuständig für solche Strafen ist der Papst. Bürgerliche Rechtsfolgen hat der Bann heute nicht mehr. In den protestantischen Kirchen kann durch einen Bann die Erlaubnis zur Teilnahme am Abendmahl und an kirchlichen Amtshandlungen entzogen und bestimmte kirchliche Mitglied schaftsrechte (Wahlrecht, Bekleidung kirchlicher Ämter) aberkannt werden. Einzelne Landeskirchen behalten sich sogar den völligen Kirchenausschluss als härtestes Mittel der Kirchenzucht vor.  
 

 

 

 
 
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