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Keine Milde in der Rechtsprechung

 
       
  Der hervorstechende Zug unserer Gesetze wir das Verlangen eines unbedingten Gehorsams gegenüber der Obrigkeit sein, den wir bis zum höchsten Grade steigern werden. Damit werden alle Mißbräuche infolge der Verantwortlichkeit aller vor dem Vertreter der höchsten Staatsgewalt aufhören.
Der Mißbrauch der Amtsgewalt durch die mittleren und niederen Beamten wird mit einer so unnachsichtigen Strenge bestraft werden, daß jedem die Lust vergehen soll, seine Machtbefugnisse zu überschreiten. Wir werden die Tätigkeit der Verwaltungsbeamten, die den geregelten Gang der Staatsmaschine aufrechtzuerhalten haben, mit der größten Aufmerksamkeit verfolgen; wenn hier Zuchtlosigkeit um sich gegriffen hat, so muß sie bald zu einer allgemeinen Erscheinung werden; daher werden wir jeden Fall von Gesetzwidrigkeit oder Mißbrauch der Amtsgewalt mit vorbildlicher Strenge bestrafen.
Jede Versuchung, jede gegenseitige Duldung von Amtsvergehen durch Verwaltungsbeamte wird sofort aufhören, sobald die ersten Beispiele einer harten Bestrafung der Schuldigen vorliegen. Das Ansehen unserer Macht verlangt zweckmäßige, das heißt also härteste Strafen für das geringste Amtsvergehen; dessen Triebfeder persönliche Vorteile waren.
Wenn auch der einzelne vielleicht härter bestraft werden wird, als er es verdient, so ist er doch dem Soldaten zu vergleichen, der auf dem Feld der inneren Verwaltung für das Ansehen von Gesetz und .Macht gefallen ist. Denn beide können von den Lenkern des Staatswagens, den Beamten, nicht die geringste Abweichung vom geraden Weg des öffentlichen Wohles in die krummen Seitengassen der persönlichen Vorteile dulden.
Ein Beispiel: Unsere Richter werden wissen, daß sie den obersten Grundsatz der Gerechtigkeit verletzen, wenn sie in ihren Urteilen eine allzu große Milde walten lassen; die Rechtsprechung soll die Menschen lehren, auf dem rechten Weg zu bleiben, indem sie für jedes Vergehen als abschreckendes Beispiel die nötige Strafe findet; sie ist nicht dazu da, das weiche Gemüt des Richters zu offenbaren. Diese Eigenschaften mögen im häuslichen Leben am Platz sein, bei der Ausübung eines öffentlichen Dienstes dürfen sie nicht hervorgekehrt werden, sonst gehen die erzieherischen Wirkungen des öffentlichen Lebens verloren.
Unsere Richter werden nur bis zum 55. Lebensjahr im Amt bleiben und dann zur Ruhe gesetzt werden. Das wollen wir aus zwei Gründen durchführen: erstens, weil alte Leute hartnäckiger an vorgefaßten Meinungen festhalten und minder fähig sind, sich neuen Anordnungen zu fügen, als junge Menschen; zweitens, weil wir durch eine solche Maßnahme in die Lage versetzt werden, die Stellen häufiger neu zu besetzen und die Richter in einer größeren Abhängigkeit von uns zu halten; wer auf seinem Posten bleiben will, der muß uns blind gehorchen.
 
 

 

 

 
 
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